“Die Zusammenarbeit des Staatsanwalts mit Presse und Rundfunk …”

“… ist kein rechtsfreier Raum.”

Über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage darf die Öffentlichkeit grundsätzlich erst unterrichtet werden, nachdem die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder sonst bekanntgemacht worden ist.

Quelle: lawblog